Kündigungsflucht | Zugangsvereitelung eines Kündigungsschreibens


Fallstricke beim Aussprechen einer Kündigung


Der Gesetzgeber, fast noch mehr aber die Arbeitsgerichte legen Arbeitgebern gern massive Steine in den Weg, während Angestellte selbst bei grobem Fehlverhalten diverse Privilegien besitzen. Gerade das Thema Kündigung ist hierbei als besonders neuralgisch zu nennen, denn auf kündigungswillige Arbeitgeber warten viele Stolpersteine, zum Beispiel Fragen wie:

  • Ist die Kündigung ausreichend begründet?
  • Ist sie sozial gerechtfertigt?
  • Wurden die Fristen eingehalten?
  • Wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt?

Gibt es auch nur eine einzige nicht vollständig wasserdichte Stellschraube, neigen die Arbeitsgerichte nach Erfahrung unserer Detektei in Weinheim* schnell dazu, Kündigungen umzuwerfen, sodass viele Unternehmen arbeitsscheue, leistungsschwache, kriminelle und/oder wettbewerbswidrig handelnde Mitarbeiter wiedereinstellen und mit ihnen leben müssen, obwohl dies regelmäßig eigentlich unzumutbar ist. Da im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für gewöhnlich kaum noch ein vernünftiges Arbeitsklima ermöglicht werden kann, lassen sich wiedereingestellte Arbeitnehmer allzu gern direkt krankschreiben und stehen dem Unternehmen fortan nicht mehr zur Verfügung, ohne dass dieses Gewissheit über die weiteren Intentionen des Blaumachers und somit Planungssicherheit hätte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma aus Weinheim erfolglos versucht, einem Mitarbeiter, der bei sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bereits seit fünf Monaten krankgeschrieben war, ordentlich zu kündigen. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Arbeitnehmer unbekannt verzogen sei; auch telefonisch war er nicht zu erreichen, da sich unter seiner bisherigen Rufnummer inzwischen eine unbekannte dritte Person meldete. Nun könnte man damit argumentieren, dass es sich um eine treuwidrige Zugangsvereitelung der Kündigung handele, da der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber den Wohnortwechsel nicht mitgeteilt hatte. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 AZR 366/04). Allerdings vertreten die normalen Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte nicht immer dieselbe Meinung, und wer sich nicht bis vor das BAG durchstreitet oder durchstreiten kann, dem droht eine Zurückweisung der Kündigung. So geschehen bspw. am Landesarbeitsgericht München im Jahr zuvor (Az.: 10 Sa 246/04):


Exkurs: „Empfänger unbekannt verzogen“ oft nicht ausreichend


An und für sich gilt: Verhindert ein Arbeitnehmer den rechtzeitigen Zugang der Kündigung durch selbstverschuldete Umstände wie fehlender Briefkasten, fehlende Briefkasten- oder Klingelbeschriftung, Angabe einer falschen Anschrift, Nichtabholung oder verspätete Abholung der Zusendung, handelt es sich um eine Zustellungsvereitelung und die Kündigung gilt als zugestellt. Im genannten Fall am Landesarbeitsgericht München wurde eine Kündigung in der Probezeit mit dem Postvermerk zurückgesandt, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei.

Im anschließenden Prozess war die Behauptung des Mitarbeiters, der Briefkasten sei sehr wohl richtig beschriftet gewesen, in den Augen des Gerichts ausreichend, denn: „Die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den Einwand begründen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den verspäteten Zugang einer Kündigung, treffen [sic] den Kündigenden.“ Der gegenteiligen Bezeugung des Postzustellers wurde keine entscheidende Gewichtung zugesprochen: „Auch wenn nach der Aussage des Zeugen davon auszugehen ist, es wären zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Kündigungsschreibens Namensschilder an Klingel und Briefkasten entfernt und kurze Zeit später wieder angebracht worden, ist damit keineswegs bewiesen, dass dies vom Kläger veranlasst worden ist. Zwar mag sein, dass es für eine derartige Tat durch einen Dritten kaum eine sinnvolle Erklärung gäbe. Andererseits kann nach den Umständen aber auch nicht unzweifelhaft auf eine Handlung des Klägers geschlossen werden.“ Eine extrem fragliche Entscheidung, die verdeutlicht, mit welchen teils verqueren Argumenten Arbeitgeber vor Gericht rechnen müssen.

Die Hauptbegründung für das Urteil zugunsten des Gekündigten: „Er [der Arbeitgeber] kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt …“ Oder anders ausgedrückt: Das Gericht sähe den Arbeitgeber erst dann im Recht, wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist weitere Kündigungen abgeschickt hätte – an eine bekanntermaßen unzustellbare Adresse. Blödsinn in Reinform.


Unbekannt verzogen; Detektei Weinheim, Detektiv Weinheim, Privatdetektiv Weinheim
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein Freifahrtschein für Missbrauch. Wer seinen Briefkasten zugeklebt und/oder die Namensschilder entfernt, kommt damit durch, solange ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er es selbst getan hat.

Briefkastenadresse als angeblicher Wohnort


Aufgrund dieser grenzwertigen Erfahrungen von Arbeitgebern mit Arbeitsgerichten wollten die Klienten unserer Detektive in Weinheim im vorliegenden Fall absolut auf Nummer sicher gehen und die Unmöglichkeit der Zustellung dokumentieren lassen. Falls dies ohne erheblichen Aufwand möglich sein sollte, war ferner eine zustellungsfähige Anschrift zur Zielperson zu ermitteln. Somit hätte der Arbeitgeber selbst bei erfolgloser Beendigung der Ermittlungen nachgewiesen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Kündigung zuzustellen.

Die Zielperson stammte aus dem schottischen Mittelzentrum Perth, das circa eine Stunde nördlich der Hauptstadt Edinburgh liegt, lebte aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Bei der Recherche wurde unserem zuständigen Privatdetektiv in Weinheim bekannt, dass der Schotte zu keinem Zeitpunkt an der beim Arbeitgeber hinterlegten Adresse gewohnt hatte. Bei dem angeblichen Wohnobjekt handelte es sich vielmehr um ein Bürogebäude, in dem unter anderem ein Unternehmen ansässig war, das einen Postservice anbot. Eine legendierte Anfrage bei der Firma bestätigte die Vermutung, dass die Zielperson diesen Service nutzte. Allerdings habe man den Schotten dort schon seit gut zwei Monaten nicht mehr gesehen; die Post für ihn stapele sich und weil er zuletzt weder bezahlt noch auf Kontaktversuche reagiert habe, wurde sein Name vom Briefkasten entfernt. Bei der zuständigen Postfiliale lag gemäß weiterer Recherche kein Nachsendeantrag vor.


Bei zahlreichen Stellen Falschinformationen hinterlegt


Offiziell gemeldet war unsere Zielperson zuletzt in Bensheim, wurde dort jedoch bereits rund fünf Monate vor Ermittlungsbeginn von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet. Der kurz darauf ausfindig gemachte Vermieter des Schotten bestätigte sowohl dessen früheres Wohnverhältnis in Bensheim als auch seinen Auszug, allerdings habe der Gesuchte die Wohnung nicht schon vor fünf oder mehr, sondern erst vor rund drei Monaten verlassen. Die weiteren Voranschriften der Zielperson lagen in Bayern (in den 90er Jahren München, danach Würzburg und später ein kleines Dorf bei Aschaffenburg); die jeweils kontaktierten Anwohner und teils auch Vermieter versicherten glaubhaft, keine sachdienlichen Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort beitragen zu können.

Seit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog die Zielperson Krankengeld von der AOK Bayern, bei der allerdings noch immer die 20 Jahre alte Münchner Adresse vorlag. Offensichtlich war es keine Seltenheit in der Vita des Schotten, Fehlinformationen über seine Wohnadresse zu verbreiten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gab es trotz des langen Aufenthaltes in Deutschland lediglich zwei registrierte Beschäftigungsverhältnisse: das aktuell zu kündigende und ein weiteres, das nur einen Monat lang gehalten und kurz vor der Einstellung durch den Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektei in Weinheim existiert hatte. Als Adresse war hier die bekannte Anschrift in Würzburg hinterlegt. Eintragungen in den Schuldnerregistern der jeweils zuständigen Amtsgerichte (Aschaffenburg, Bensheim, München, Weinheim und Würzburg) existierten nicht. Lediglich war bei der Staatsanwaltschaft München ein kürzlich eingestelltes Verfahren zu erkennen, in dem die Zielperson als Geschädigter erfasst wurde. Als Anschrift hatte der Schotte dort einmal mehr die veraltete Adresse in München hinterlegt.


Alle Möglichkeiten ausgeschöpft, doch ein „Aber“ bleibt


Da mittlerweile feststand, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Zielperson nicht auf einfachem Wege mit einer Datenbankrecherche in Erfahrung zu bringen war, instruierte der Auftraggeber unsere Privatdetektei in Weinheim, diesen Ermittlungsansatz fallen zu lassen. Stattdessen waren im letzten Schritt die drei ermittelten und von der Zielperson noch immer bei offiziellen Anlässen vorgeschobenen Adressen sowie die Postservice-Anschrift jeweils vor Ort zu überprüfen. Entsprechend machten sich unsere Mannheimer Ermittler auf den Weg nach Weinberg, während die Frankfurter Kollegen Richtung Aschaffenburg fuhren und die Münchner und Würzburger Detektive innerstädtische Anschriftenüberprüfungen durchführten. Das Ziel: die Briefkästen und Klingelschilder an allen vier ermittelten Adressen überprüfen und fotografisch dokumentieren.  Der Name der Zielperson fand sich an keiner der Anschriften.

Damit hatten die Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektive in Weinheim alle zumutbaren Möglichkeiten der Kündigungszustellung ausgeschöpft. Ein Problem bestand allerdings von Anfang an und ließ sich nachträglich auch nicht mehr lösen: Der Arbeitsvertrag beinhaltete leider keine arbeitnehmerseitige Informationspflicht beim Wechsel der Wohnadresse. Ob es sich hierbei um eine automatische Nebenpflicht in Arbeitsverhältnissen handelt, womit die explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag obsolet wäre, ist gesetzlich und gerichtlich bis dato nicht eindeutig geklärt. Somit könnte es sich bei diesem Punkt angesichts der dargestellten arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungsfindung an deutschen Gerichten um einen der eingangs erwähnten potentiellen Stolpersteine handeln.


Alle Namen und Orte sind selbstverständlich zur vollständigen Unkenntlichkeit verändert.

*Hinweis: Alle Einsätze der Kurtz Detektei Rhein-Neckar werden von der Besselstraße 25 in Mannheim aus durchgeführt. Bei anderen auf dieser Domain beworbenen Einsatzorten oder -regionen handelt es sich weder um örtliche Niederlassungen noch um Betriebsstätten der Kurtz Detektei Rhein-Neckar, sofern nicht explizit anders ausgewiesen. Wir können Ihnen bundesweit günstige Anfahrtspauschalen bieten, Gleiches gilt für zahlreiche Regionen im Ausland. In ländlichen Gebieten erfolgt die Berechnung in der Regel von der nächstgrößeren Stadt. Weitere Informationen zu den Honoraren finden Sie hier und zu den Einsatzorten hier.

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Ehemalige Escort-Dame als Lebensgefährtin weckt Zweifel


Der Auftraggeber unserer Detektei in Brandenburg an der Havel* war mit einer Dame liiert, die mehrere Jahre im Rotlichtmilieu als Escort-Dame gearbeitet hatte, nunmehr aber schwor, diesen Beruf für unseren Klienten aufgegeben zu haben, da sie sich vollständig auf die Beziehung einlassen wolle. Mit einem gesunden Menschenverstand ausgestattet, hinterfragte der Klient dieses Versprechen allerdings. Bevor er seine Heirats- und Familienpläne weiter vorantreiben würde, wollte er sich Gewissheit darüber verschaffen, ob seine Lebensgefährtin tatsächlich treu und ehrlich war.

Aus diesem Grund beauftragte er unsere Detektive in Brandenburg an der Havel (0331 2785 0052) mit der Überprüfung, ob die Lebensgefährtin nicht etwa entgegen aller Beteuerungen weiterhin an ihrem alten Arbeitsplatz, einem einschlägigen Privat-Bordell, tätig war.


Detektiv-Besuch im Bordell


Wie stellt man fest, ob eine Person A am Arbeitsplatz B tätig ist? Neben Arbeitsplatzrecherchen über Datenbanken wie Registrierungen bei Rentenversicherungen u.ä. erfolgt eine solche Ermittlung häufig durch Observationen. Im vorliegenden Fall waren sowohl der frühere „Künstlername“ der Zielperson als auch die Arbeitsstelle bekannt. Mit Künstlername ist eine Deckbezeichnung gemeint, die dem Datenschutz von Prostituierten dienen soll; der Einfachheit halber bezeichnen wir die Zielperson fortan mit dem fiktiven – aber typischen – Escort-Namen „Stella“. Da es sich bei Stellas Tätigkeitsbereich um eine buchbare und mehr oder weniger ortsgebundene Dienstleistung handelte, bestand für den von uns eingesetzten Privatdetektiv in Brandenburg an der Havel die Möglichkeit, die Verdachtsprüfung durch ein direktes Aufeinandertreffen mit der Zielperson vorzunehmen.

Da der Klient darauf bestand, nicht nur eine legendierte telefonische Bestätigung der etwaigen Weiterbeschäftigung zu erhalten, sondern vor allem eine Vor-Ort-Prüfung durch einen Augenzeugen (= Detektiv), begab sich der Ermittler ohne vorherige Terminabsprache zu dem Etablissement. Ohnehin hätte eine telefonische Erkundigung für Aufsehen sorgen können, da Stella auf den einschlägigen Internetplattformen im Gegensatz zu früher nicht beworben wurde. Nachdem er von einer Dame empfangen wurde und sich ihr unter falschem Namen vorgestellt hatte, wurde unser Privatermittler in einen Raum geführt, in dem ihm nacheinander alle verfügbaren Damen des Hauses gezeigt wurden. Stella zählte nicht dazu. Dies konnte bedeuten, dass sie

  • sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Termin befand und einen echten Kunden bediente,
  • zu diesem Zeitpunkt keinen Dienst hatte oder
  • tatsächlich nicht mehr in diesem Etablissement tätig war.

Im anschließenden Gespräch mit der Empfangsdame zeigte sich unser Wirtschaftsdetektiv in Brandenburg an der Havel unzufrieden mit der „Auswahl“ und fragte deshalb explizit nach Stella, die ihm von einem Kumpel empfohlen worden sei. Daraufhin teilte die Empfangsdame mit, dass sich Stella heute krankgemeldet habe, aber morgen zurückerwartet werde. Entsprechend vereinbarten die Dame und der Ermittler einen zeitnahen Termin bei Stella.


Sichtung der Zielperson im Bordell


Zum verabredeten Termin fand sich der Privatdetektiv erneut in dem besagten Etablissement ein. Die Empfangsdame führte ihn in ein Zimmer, in dem er – gemäß Absprache mit dem Auftraggeber – Stella empfangen und sich lediglich ihrer Identität vergewissern sollte. Sexuelle Handlungen waren laut Dienstanweisung zu vermeiden.

Allerdings sollte es gar nicht mehr zum Aufeinandertreffen mit der Zielperson kommen, da der Ermittler unserer Wirtschaftsdetektei in Brandenburg an der Havel bereits auf dem Weg durch das Etablissement sah, wie sich Stella mit zwei weiteren Personen auf Sitzmöbeln rekelte. Er konnte sie zweifelsfrei als die Lebensgefährtin des Auftraggebers identifizieren. Absprachegemäß täuschte er daraufhin Gewissensbisse vor und behauptete, „das“ seiner Frau nicht antun zu können. Er entschuldigte sich bei der Empfangsdame für die Unannehmlichkeiten und nahm Reißaus.


Hure auf Sessel; Detektei Brandenburg, Detektiv Brandenburg an der Havel, Privatdetektiv
Die Zielperson befand sich gut sichtbar und leicht bekleidet in einer Art Wartebereich. 

Massagetermin eines Detektivs bei der Zielperson


Obwohl unser Wirtschaftsermittler dem Auftraggeber versicherte, nahezu einhundert Prozent sicher zu sein, Stella im Bordell gesehen zu haben, orderte der Klient einen weiteren Einsatz. Hatte er ursprünglich noch ausgeschlossen, dass es bei den Besuchen des Detektivs zu sexuellen Handlungen kommt, verlangte er nunmehr genau diese, um endgültig sicher zu sein über das, was seine Lebensgefährtin tat. Da der bislang eingesetzte Ermittler unserer Privatdetektei in Brandenburg an der Havel verheiratet und ohnehin ein gutes Stück weit „verbrannt“ war, musste in unseren Reihen eine ledige Einsatzkraft gefunden werden, die bereit wäre, sich von Stella eine erotische Massage geben zu lassen. Die Suche dauerte länger, als man vielleicht meinen könnte, doch letztlich willigte einer unserer jüngsten Detektive in die Aufgabe ein.

Vor Ort buchte er die Dienstleistung bei der Empfangsdame und wurde anschließend in ein Zimmer geführt, in dem er auf Stella warten sollte. Tatsächlich erschien wenig später allerdings eine andere Dame und teilte mit, dass sie die Massage beginnen würde, um später von Stella abgelöst zu werden. Das brachte unseren jungen Privatermittler insofern in eine unangenehme Lage, als er auf expliziten Klientenwunsch instruiert worden war, die Maßnahme abzubrechen, sobald das erste Mal „Hand angelegt“ werden würde. Schließlich wüsste der Auftraggeber ab diesem Zeitpunkt gesichert, dass seine Lebensgefährtin sexuelle Handlungen anbot, und müsste nicht noch einen Detektiv dafür bezahlen, dass er sich von ihr sexuell bedienen lässt. Das Problem: Nun sollte also eine andere Dame mit der Massage beginnen. Wenn der Detektiv den Einsatz beenden würde, sobald sich diese Dame seinem Intimbereich näherte, könnte das Vorgehen der Zielperson nicht mehr dokumentiert werden. Also biss er in den sauren Apfel – von dem die Kollegen freilich nicht wissen, ob er denn so sauer tatsächlich war – und ließ die Massage über sich ergehen. Nach über einer halben Stunde wurde die erste Dame tatsächlich von Stella abgelöst, die sich ohne Umschweife um das Allerheiligste des Ermittlers kümmerte, sodass dieser den Einsatz umgehend beenden konnte. Der Auftraggeber unseres Detektiv-Teams in Brandenburg an der Havel wusste nun gesichert, was er bereits befürchtet hatte – seine Lebensgefährtin war eine aktive Prostituierte.


Alle Namen und Orte sind selbstverständlich zur vollständigen Unkenntlichkeit verändert.  

 

Kurtz Detektei Potsdam und Brandenburg

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*Hinweis: Alle Einsätze der Kurtz Detektei Potsdam werden von der Gregor-Mendel-Straße in Potsdam aus durchgeführt. Bei anderen auf dieser Domain beworbenen Einsatzorten oder -regionen handelt es sich weder um örtliche Niederlassungen noch um Betriebsstätten der Kurtz Detektei Potsdam, sofern nicht explizit anders ausgewiesen. Wir können Ihnen bundesweit günstige Anfahrtspauschalen bieten, Gleiches gilt für zahlreiche Regionen im Ausland. In ländlichen Gebieten erfolgt die Berechnung in der Regel von der nächstgrößeren Stadt. Weitere Informationen zu den Honoraren finden Sie hier und zu den Einsatzorten hier.