Kündigungsflucht | Zugangsvereitelung eines Kündigungsschreibens


Fallstricke beim Aussprechen einer Kündigung


Der Gesetzgeber, fast noch mehr aber die Arbeitsgerichte legen Arbeitgebern gern massive Steine in den Weg, während Angestellte selbst bei grobem Fehlverhalten diverse Privilegien besitzen. Gerade das Thema Kündigung ist hierbei als besonders neuralgisch zu nennen, denn auf kündigungswillige Arbeitgeber warten viele Stolpersteine, zum Beispiel Fragen wie:

  • Ist die Kündigung ausreichend begründet?
  • Ist sie sozial gerechtfertigt?
  • Wurden die Fristen eingehalten?
  • Wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt?

Gibt es auch nur eine einzige nicht vollständig wasserdichte Stellschraube, neigen die Arbeitsgerichte nach Erfahrung unserer Detektei in Weinheim* schnell dazu, Kündigungen umzuwerfen, sodass viele Unternehmen arbeitsscheue, leistungsschwache, kriminelle und/oder wettbewerbswidrig handelnde Mitarbeiter wiedereinstellen und mit ihnen leben müssen, obwohl dies regelmäßig eigentlich unzumutbar ist. Da im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für gewöhnlich kaum noch ein vernünftiges Arbeitsklima ermöglicht werden kann, lassen sich wiedereingestellte Arbeitnehmer allzu gern direkt krankschreiben und stehen dem Unternehmen fortan nicht mehr zur Verfügung, ohne dass dieses Gewissheit über die weiteren Intentionen des Blaumachers und somit Planungssicherheit hätte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma aus Weinheim erfolglos versucht, einem Mitarbeiter, der bei sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bereits seit fünf Monaten krankgeschrieben war, ordentlich zu kündigen. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Arbeitnehmer unbekannt verzogen sei; auch telefonisch war er nicht zu erreichen, da sich unter seiner bisherigen Rufnummer inzwischen eine unbekannte dritte Person meldete. Nun könnte man damit argumentieren, dass es sich um eine treuwidrige Zugangsvereitelung der Kündigung handele, da der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber den Wohnortwechsel nicht mitgeteilt hatte. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 AZR 366/04). Allerdings vertreten die normalen Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte nicht immer dieselbe Meinung, und wer sich nicht bis vor das BAG durchstreitet oder durchstreiten kann, dem droht eine Zurückweisung der Kündigung. So geschehen bspw. am Landesarbeitsgericht München im Jahr zuvor (Az.: 10 Sa 246/04):


Exkurs: „Empfänger unbekannt verzogen“ oft nicht ausreichend


An und für sich gilt: Verhindert ein Arbeitnehmer den rechtzeitigen Zugang der Kündigung durch selbstverschuldete Umstände wie fehlender Briefkasten, fehlende Briefkasten- oder Klingelbeschriftung, Angabe einer falschen Anschrift, Nichtabholung oder verspätete Abholung der Zusendung, handelt es sich um eine Zustellungsvereitelung und die Kündigung gilt als zugestellt. Im genannten Fall am Landesarbeitsgericht München wurde eine Kündigung in der Probezeit mit dem Postvermerk zurückgesandt, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei.

Im anschließenden Prozess war die Behauptung des Mitarbeiters, der Briefkasten sei sehr wohl richtig beschriftet gewesen, in den Augen des Gerichts ausreichend, denn: „Die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den Einwand begründen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den verspäteten Zugang einer Kündigung, treffen [sic] den Kündigenden.“ Der gegenteiligen Bezeugung des Postzustellers wurde keine entscheidende Gewichtung zugesprochen: „Auch wenn nach der Aussage des Zeugen davon auszugehen ist, es wären zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Kündigungsschreibens Namensschilder an Klingel und Briefkasten entfernt und kurze Zeit später wieder angebracht worden, ist damit keineswegs bewiesen, dass dies vom Kläger veranlasst worden ist. Zwar mag sein, dass es für eine derartige Tat durch einen Dritten kaum eine sinnvolle Erklärung gäbe. Andererseits kann nach den Umständen aber auch nicht unzweifelhaft auf eine Handlung des Klägers geschlossen werden.“ Eine extrem fragliche Entscheidung, die verdeutlicht, mit welchen teils verqueren Argumenten Arbeitgeber vor Gericht rechnen müssen.

Die Hauptbegründung für das Urteil zugunsten des Gekündigten: „Er [der Arbeitgeber] kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt …“ Oder anders ausgedrückt: Das Gericht sähe den Arbeitgeber erst dann im Recht, wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist weitere Kündigungen abgeschickt hätte – an eine bekanntermaßen unzustellbare Adresse. Blödsinn in Reinform.


Unbekannt verzogen; Detektei Weinheim, Detektiv Weinheim, Privatdetektiv Weinheim
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein Freifahrtschein für Missbrauch. Wer seinen Briefkasten zugeklebt und/oder die Namensschilder entfernt, kommt damit durch, solange ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er es selbst getan hat.

Briefkastenadresse als angeblicher Wohnort


Aufgrund dieser grenzwertigen Erfahrungen von Arbeitgebern mit Arbeitsgerichten wollten die Klienten unserer Detektive in Weinheim im vorliegenden Fall absolut auf Nummer sicher gehen und die Unmöglichkeit der Zustellung dokumentieren lassen. Falls dies ohne erheblichen Aufwand möglich sein sollte, war ferner eine zustellungsfähige Anschrift zur Zielperson zu ermitteln. Somit hätte der Arbeitgeber selbst bei erfolgloser Beendigung der Ermittlungen nachgewiesen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Kündigung zuzustellen.

Die Zielperson stammte aus dem schottischen Mittelzentrum Perth, das circa eine Stunde nördlich der Hauptstadt Edinburgh liegt, lebte aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Bei der Recherche wurde unserem zuständigen Privatdetektiv in Weinheim bekannt, dass der Schotte zu keinem Zeitpunkt an der beim Arbeitgeber hinterlegten Adresse gewohnt hatte. Bei dem angeblichen Wohnobjekt handelte es sich vielmehr um ein Bürogebäude, in dem unter anderem ein Unternehmen ansässig war, das einen Postservice anbot. Eine legendierte Anfrage bei der Firma bestätigte die Vermutung, dass die Zielperson diesen Service nutzte. Allerdings habe man den Schotten dort schon seit gut zwei Monaten nicht mehr gesehen; die Post für ihn stapele sich und weil er zuletzt weder bezahlt noch auf Kontaktversuche reagiert habe, wurde sein Name vom Briefkasten entfernt. Bei der zuständigen Postfiliale lag gemäß weiterer Recherche kein Nachsendeantrag vor.


Bei zahlreichen Stellen Falschinformationen hinterlegt


Offiziell gemeldet war unsere Zielperson zuletzt in Bensheim, wurde dort jedoch bereits rund fünf Monate vor Ermittlungsbeginn von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet. Der kurz darauf ausfindig gemachte Vermieter des Schotten bestätigte sowohl dessen früheres Wohnverhältnis in Bensheim als auch seinen Auszug, allerdings habe der Gesuchte die Wohnung nicht schon vor fünf oder mehr, sondern erst vor rund drei Monaten verlassen. Die weiteren Voranschriften der Zielperson lagen in Bayern (in den 90er Jahren München, danach Würzburg und später ein kleines Dorf bei Aschaffenburg); die jeweils kontaktierten Anwohner und teils auch Vermieter versicherten glaubhaft, keine sachdienlichen Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort beitragen zu können.

Seit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog die Zielperson Krankengeld von der AOK Bayern, bei der allerdings noch immer die 20 Jahre alte Münchner Adresse vorlag. Offensichtlich war es keine Seltenheit in der Vita des Schotten, Fehlinformationen über seine Wohnadresse zu verbreiten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gab es trotz des langen Aufenthaltes in Deutschland lediglich zwei registrierte Beschäftigungsverhältnisse: das aktuell zu kündigende und ein weiteres, das nur einen Monat lang gehalten und kurz vor der Einstellung durch den Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektei in Weinheim existiert hatte. Als Adresse war hier die bekannte Anschrift in Würzburg hinterlegt. Eintragungen in den Schuldnerregistern der jeweils zuständigen Amtsgerichte (Aschaffenburg, Bensheim, München, Weinheim und Würzburg) existierten nicht. Lediglich war bei der Staatsanwaltschaft München ein kürzlich eingestelltes Verfahren zu erkennen, in dem die Zielperson als Geschädigter erfasst wurde. Als Anschrift hatte der Schotte dort einmal mehr die veraltete Adresse in München hinterlegt.


Alle Möglichkeiten ausgeschöpft, doch ein „Aber“ bleibt


Da mittlerweile feststand, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Zielperson nicht auf einfachem Wege mit einer Datenbankrecherche in Erfahrung zu bringen war, instruierte der Auftraggeber unsere Privatdetektei in Weinheim, diesen Ermittlungsansatz fallen zu lassen. Stattdessen waren im letzten Schritt die drei ermittelten und von der Zielperson noch immer bei offiziellen Anlässen vorgeschobenen Adressen sowie die Postservice-Anschrift jeweils vor Ort zu überprüfen. Entsprechend machten sich unsere Mannheimer Ermittler auf den Weg nach Weinberg, während die Frankfurter Kollegen Richtung Aschaffenburg fuhren und die Münchner und Würzburger Detektive innerstädtische Anschriftenüberprüfungen durchführten. Das Ziel: die Briefkästen und Klingelschilder an allen vier ermittelten Adressen überprüfen und fotografisch dokumentieren.  Der Name der Zielperson fand sich an keiner der Anschriften.

Damit hatten die Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektive in Weinheim alle zumutbaren Möglichkeiten der Kündigungszustellung ausgeschöpft. Ein Problem bestand allerdings von Anfang an und ließ sich nachträglich auch nicht mehr lösen: Der Arbeitsvertrag beinhaltete leider keine arbeitnehmerseitige Informationspflicht beim Wechsel der Wohnadresse. Ob es sich hierbei um eine automatische Nebenpflicht in Arbeitsverhältnissen handelt, womit die explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag obsolet wäre, ist gesetzlich und gerichtlich bis dato nicht eindeutig geklärt. Somit könnte es sich bei diesem Punkt angesichts der dargestellten arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungsfindung an deutschen Gerichten um einen der eingangs erwähnten potentiellen Stolpersteine handeln.


Alle Namen und Orte sind selbstverständlich zur vollständigen Unkenntlichkeit verändert.

*Hinweis: Alle Einsätze der Kurtz Detektei Rhein-Neckar werden von der Besselstraße 25 in Mannheim aus durchgeführt. Bei anderen auf dieser Domain beworbenen Einsatzorten oder -regionen handelt es sich weder um örtliche Niederlassungen noch um Betriebsstätten der Kurtz Detektei Rhein-Neckar, sofern nicht explizit anders ausgewiesen. Wir können Ihnen bundesweit günstige Anfahrtspauschalen bieten, Gleiches gilt für zahlreiche Regionen im Ausland. In ländlichen Gebieten erfolgt die Berechnung in der Regel von der nächstgrößeren Stadt. Weitere Informationen zu den Honoraren finden Sie hier und zu den Einsatzorten hier.

Nebentätigkeiten als Kündigungsgrund


Bochumer Detektive decken unerlaubte Nebentätigkeiten auf


In den immer wiederkehrenden Zeiten von Wirtschaftskrisen, Mietsteigerungen und allgemeinen Verteuerungen der Lebensbedingungen, aber auch wegen rein persönlicher Probleme wie Unterhaltsverpflichtungen und Kreditschulden oder aus niederen Beweggründen wie reiner Raffgier sehen sich viele Arbeitnehmer gezwungen oder verleitet, neben ihrer Hauptbeschäftigung eine zweite Anstellung anzutreten. Oftmals lassen sich zwei Jobs miteinander vereinbaren, jedoch gibt es gleichfalls unzählige Konstellationen, bei denen der Zweitjob entweder tarifrechtlich bzw. arbeitsvertraglich untersagt ist (z.B. durch eine Wettbewerbsklausel) oder die zusätzlichen Arbeitsstunden den Angestellten in seiner Hauptbeschäftigung beeinträchtigen, indem sie ihn müde und unkonzentriert werden lassen. Benötigt eine Unternehmensleitung gerichtsverwertbare Beweise, ob ein Arbeitnehmer einer verbotenen Zweittätigkeit nachgeht oder nicht, trägt sie ihren Verdacht an die Kurtz Detektei Bochum heran, die sich durch verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten mit der Aufklärung dieses Verdachts beschäftigt.

Nutzt beispielsweise ein Angestellter eines Fotografie-Geschäfts seine dort erworbenen Kenntnisse (und vielleicht sogar firmeneigenes Foto-Equipment) auch am Wochenende, indem er als selbstständiger Hochzeits-, Geburts- oder Party-Fotograf arbeitet, so kann es sein, dass diese Tätigkeit seinem Arbeitsvertrag zuwiderläuft. Arbeitgeber wollen schließlich verhindern, dass die eigenen Angestellten zur Konkurrenz werden und Aufträge abgreifen, die vom beschäftigenden Unternehmen selbst hätten übernommen werden können. Enthält der Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot oder auch eine nachvertragliche Konkurrenzklausel und wird dagegen verstoßen, so droht dem Arbeitnehmer nicht nur eine Abmahnung, sondern sogar eine außerordentliche Kündigung. Unsere Privatdetektive aus Bochum übernehmen die Beweisführung: 0234 3075 0073.


Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für Nebentätigkeiten?


Selbst in den Fällen, bei denen eine Nebentätigkeit weder arbeits- noch tarifvertraglich ausgeschlossen ist, gibt es wichtige Grundvoraussetzungen, die bei der Ausübung eines Zweitjobs eingehalten werden müssen. Zum Beispiel möchten die meisten Arbeitgeber über die Aufnahme eines weiteren Jobs in Kenntnis gesetzt oder sogar um Erlaubnis gefragt werden, rechtlich bindend wird dies, sobald die beiden Tätigkeiten miteinander kollidieren bzw. sobald eine solche Kollision absehbar ist. Ferner dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten von maximal 8 Stunden am Tag – oder 10 in Ausnahmefällen – nicht überschritten werden; darüber hinaus müssen dem Arbeitnehmer von Feierabend bis Arbeitsanfang am nächsten Tag mindestens elf Stunden Ruhe zur Verfügung stehen, sonst wird der Zweitvertrag nichtig und muss auf Drängen des Hauptarbeitgebers aufgelöst werden. Natürlich ist eine Nebentätigkeit außerdem beim Finanzamt anzumelden, weil sonst hohe Bußgelder oder sogar eine Strafverfolgung drohen.

Den Ermittlern unserer Wirtschaftsdetektei in Bochum sind schon unzählige Abstufungen der Missachtung dieser rechtlichen Grundlagen untergekommen, häufig in Verbindung mit einem gewissen Maß an Dreistigkeit, die allesamt zum Ziel hatten, möglichst unbehelligt von Fiskus, Arbeitgeber und oft auch Unterhaltsberechtigten bzw. -zahlenden Geld in die eigene Tasche zu wirtschaften.


Zweitbeschäftigung während der Urlaubszeit


Angestellte stemmen gelegentlich mit einer Minijobanstellung von aktuell bis zu 450 Euro den noch notwendigen Zuverdienst, wenn dies die Wochenstundenzahlen und der Arbeitsvertrag des Hauptarbeitsverhältnisses zulassen. Wenn sich der Angestellte bei seiner Hauptanstellung in Urlaub befindet, erlaubt das Arbeitsrecht eine zusätzliche Erwerbstätigkeit auch in diesem Urlaubszeitraum, vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine Vollzeitstelle handelt, da sonst die Bedingungen für die urlaubliche Ruhephase nicht gegeben sind.


Zweitbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit/Krankschreibung


Während Urlaubszweitbeschäftigungen unter Umständen also zulässig sind, darf der Angestellte auf keinen Fall in einem Krankschreibungszeitraum für einen anderen Arbeitgeber tätig werden. Wird eine Krankheit vorgetäuscht oder erfüllt der Arbeitnehmer seine Pflicht zu genesungsförderndem Verhalten nicht, ist dies in aller Regel ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Unseren Wirtschaftsdetektiven aus Bochum stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ein solches arbeitsrechtliches Fehlverhalten aufzudecken: Einschleusungen in den Zweitbetrieb, Legendenbildung, beispielsweise als angeblicher Kunde, und – am häufigsten – Observationen des Arbeitnehmers im Krankschreibungszeitraum.


Ermittlung gerichtsfester Beweise für geschädigte Unternehmen


Kommt ein Arbeitnehmer nach Urlauben und Wochenenden immer wieder abgespannt und gestresst zur Arbeit, heißt das zwar noch nicht zwingend, dass eine zweite Beschäftigung vorliegt, es ist jedoch ein Indiz, das gerade in Kombination mit anderen Faktoren wie diesbezüglichen Hinweisen aus der Belegschaft oder nachlassender Arbeitsleistung einen Verdacht begründet. Übt zum Beispiel ein Bankangestellter nach seiner regulären Arbeitszeit noch eine weitere Tätigkeit als Pizzalieferant, Taxi-Fahrer oder Türsteher eines Nachtclubs aus, so lassen sich Müdigkeit sowie daraus folgende Konzentrationsschwächen und Ungenauigkeiten bei der tagsüber stattfindenden Arbeit kaum dauerhaft übertünchen. Selbst wenn der Arbeitsvertrag des besagten Bankkaufmanns eine Nebentätigkeit theoretisch erlaubt, so muss dieser dafür Sorge tragen, seine Pflichten in beiden Anstellungen gleichermaßen zu erfüllen, sodass keines der beiden Beschäftigungsverhältnisse darunter zu leiden hat. Mit einer Abmahnung ist hier nur bedingt geholfen, denn nach der Erfahrung unserer Privatdetektei in Bochum nutzen allzu viele Angestellte die Langmut und Großzügigkeit ihrer Vorgesetzten ohne schlechtes Gewissen aus und gehen ihren Nebenbeschäftigungen nach einer Abmahnung einfach heimlich weiter nach.

Extreme, aber keinesfalls seltene Fälle sind dabei, wie bereits angedeutet, vorgetäuschte Krankheiten, bei denen der Angestellte mit einem durch falsche Angaben erschlichenen oder sogar gefälschten Attest eine Arbeitsunfähigkeit suggeriert, im Krankschreibungszeitraum jedoch seiner Zweitbeschäftigung nachgeht, um doppelt abzukassieren: sowohl das Geld aus der Lohnfortzahlung des einen Arbeitgebers als auch das reguläre Gehalt des zweiten Jobs. Steigern lässt sich ein solches Verhalten wohl nur noch mit Zweitanstellungen bei der direkten Konkurrenz, wodurch das Unternehmen der Hauptanstellung nicht nur finanziell, sondern zusätzlich durch die illegale Weitergabe sensibler interner Daten geschädigt werden kann. Auch in solchen Fällen sind unsere Bochumer Detektive zumeist in der Lage, gerichtsverwertbare Beweise gegen die untreuen Mitarbeiter zu ermitteln und somit geschädigten Arbeitgebern die Mittel zu verschaffen, Schadenersatz und sonstige weitere Konsequenzen zu erstreiten (ob nun durch einen Prozess oder durch eine außergerichtliche Einigung (siehe auch unser Beitrag zum Thema notarielles Schuldanerkenntnis)).


Foto-Beweise; Detektei Bochum, Detektiv Bochum, Wirtschaftsdetektei Bochum, Privatdetektiv
Die ermittelten Beweise halten unsere Detektive in einem gerichtsverwertbaren schriftlichen Ermittlungsbericht fest, zusätzlich dokumentieren wir relevante Vorgänge bildtechnisch unter Beachtung der geltenden Datenschutzrichtlinien. 

Sind Sie betroffen? Unsere Detektei aus Bochum ist für Sie Tag und Nacht im Einsatz – bundes- und weltweit


Sollten Sie in Ihrem Unternehmen den begründeten Verdacht haben, dass ein Angestellter einer unerlaubten Nebenbeschäftigung nachgeht oder dass sein Zweitjob die Qualität seiner Arbeit negativ beeinflusst, so zögern Sie nicht, unsere Detektei in Bochum zu kontaktieren. Durch Observationen des entsprechenden Mitarbeiters weisen unsere Ermittler nach, ob der Angestellte tatsächlich gegen seinen Arbeits- oder Tarifvertrag verstößt und Ihrem Unternehmen damit einen womöglich empfindlichen Schaden zufügt. Wenden Sie sich bei Fragen und Zweifeln unter der folgenden Nummer an unsere IHK-zertifizierten Fachdetektive: 0234 3075 0073.


Verfasserin: Maya Grünschloß

 

Kurtz Detektei Bochum

Kohlenstraße 55

44795 Bochum

Tel.: 0234 3075 0073

Mail: kontakt@kurtz-detektei-bochum.de

Web: http://www.kurtz-detektei-bochum.de

https://www.kurtz-detektei-bochum.de/2017/01/02/nebentätigkeiten-als-kündigungsgrund/

https://www.kurtz-detektei-bochum.de/mitarbeiterüberwachung-bochum/unerlaubte-zweittätigkeit/