Neue Fahrschule mit Lehrfahrzeugen der Konkurrenz? Fallbeispiel der Kurtz Detektei Kiel für vertragswidrige Zweitbeschäftigung


Abfallende Arbeitsleistungen und überforsche Kommunikation als Warnsignale für mögliche Konkurrenztätigkeit


Oft schon haben die Detektive der Kurtz Detektei Kiel und Schleswig-Holstein ein Hauen und Stechen unter Konkurrenten bezeugen müssen; auch in der Detektivbranche selbst sind unlautere Methoden gegen ungeliebte Wettbewerber gang und gäbe. Die Fahrschulbranche bildet da keine Ausnahme. Seit Monaten hatten sich die Probleme unseres Auftraggebers Herr Reinbek mit einem seiner Mitarbeiter, dem Fahrschullehrer Herr Heide, gemehrt und immer weiter zugespitzt. Sporadische und meist sehr kurzfristige Ausfallzeiten, forsches Auftreten und ein offen nach außen getragener Mangel an Motivation prägten seit Beginn der Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Angestelltem die Arbeitsleistung Herrn Heides. Schließlich kulminierten die Differenzen in eine mündliche arbeitnehmerseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Zu diesem Zeitpunkt hegte der Klient unserer Kieler Wirtschaftsdetektive schon längst den Verdacht, dass die vielen zeitlichen Freiräume, die sich Herr Heide in den letzten Monaten genommen hatte, für eine Tätigkeit bei der Fahrschulkonkurrenz genutzt wurden. Da der Fahrlehrer den Betrieb unter Nutzung seiner Überstunden und seines restlichen Urlaubsanspruchs bereits gut vierzehn Tage vor dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses verließ, sah unser Auftraggeber Herr Reinbek eine gute Gelegenheit gekommen, seinen Verdacht durch unsere Privatdetektive aus Schleswig-Holstein überprüfen zu lassen.


Fahrschule; Detektei Kiel, Detektiv Kiel, Detektivbüro Kiel, Wirtschaftsdetektei Kiel

Auffälligkeiten beim elektronischen Fahrtenschreiber


Für seinen Verdacht hatte Herr Reinbek einen ganz konkreten „Mittäter“ im Blick: Ein anderes Fahrschulunternehmen aus derselben Stadt könne der Zweit- und wohl auch künftige Hauptarbeitgeber der Zielperson sein. Geführt wurde dieses Unternehmen von einer gemeinsamen Bekannten – man kennt sich branchenintern natürlich. Als unsere Detektive aus Kiel am ersten Observationstag morgens eine telefonische Lagebesprechung mit Herrn Reinbek durchführten, war dank des elektronischen Fahrtenbuchschreibers bereits klar, dass die Zielperson Herr Heide in der vergangenen Nacht eine längere Kreisfahrt im Nahbereich mit dem Lehrfahrzeug seines Arbeitgebers unternommen hatte. Um einen Fahrschüler unserer Auftraggeber konnte es sich dabei nicht gehandelt haben und für private Fahrten war der Pkw nicht vorgesehen.

Zunächst überprüften die Observanten die Wohnanschrift der Zielperson, ein ausladender Bauernhof, und parallel die beiden Betriebsstätten des vermuteten Zweitarbeitgebers. Aus Kostengründen waren lediglich zwei unserer Kieler Privatdetektive für diesen Fall freigegeben – ein Problem angesichts von drei relevanten Anschriften. Da sich für die Wohnanschrift keine unauffällige Observationsposition finden ließ, die Einsicht auf das Areal, Unauffälligkeit und zugleich schnelle Abfahrtsmöglichkeiten gewährleistet hätte, entschied die Einsatzleitung, die Observation auf die beiden Anschriften der mutmaßlichen Nebenarbeitgeberin zu konzentrieren. Das fragliche Lehrfahrzeug unseres Klienten parkte zum Zeitpunkt des Observationsbeginns auf dem Bauernhof der Zielperson. Zwar herrschte am ersten Observationstag reger Betrieb an beiden observierten Firmenanschriften (Fahrschüler und -lehrer fanden sich mit großer Regelmäßigkeit ein), doch die Zielperson Herr Heide ließ sich nicht blicken.


Glück erarbeitet: Zielperson im Fahrzeug der Konkurrenz gesichtet


Der nächste Morgen: Bei der Ankunft der Ermittler unserer Wirtschaftsdetektei aus Kiel am Bauernhof Herrn Heides befand sich zwar das Lehrfahrzeug des Auftraggebers vor Ort, doch der Privatwagen war nirgendwo zu sehen. Zunächst verriet uns dies, dass der Observationsbeginn zu spät angesetzt war und unsere Klienten in den sauren Apfel würden beißen müssen, für den nächsten Tag mehr Stunden zu budgetieren, um einen früheren Start gewährleisten zu können. Im weiteren Tagesverlauf überprüften die Wirtschaftsermittler abwechselnd immer wieder die drei relevanten Anschriften, jedoch ohne die Zielperson zu sichten. Observationen, bei denen die Zielperson nicht aufgenommen werden kann, sind in der Regel frustrierend für Auftraggeber wie Detektive – man hat als Observant nicht das Gefühl, wirklich zielgerichtet agieren zu können. Um dem entgegenzuwirken, befragten die Ermittler Herrn Reinbek in der Hoffnung, andere Ansatzpunkte eruieren zu können. Dabei ergab sich eine Anschrift, an der sich die Zielperson mit dem Lehrfahrzeug gemäß Fahrtenbuch mehrfach für längere Zeit aufgehalten hatte. Herr Reinbek vermutete, dass Herr Heide und seine mutmaßliche Zweitarbeitgeberin dort die Gründung einer neuen gemeinsamen Fahrschule planten – Grund genug für eine Überprüfung der Anschrift durch unsere Wirtschaftsdetektive aus Kiel.

Zwar ergab die Vor-Ort-Kontrolle der Adresse keinerlei Auffälligkeiten (weder Zielpersonen noch Zielfahrzeuge waren vor Ort feststellbar), doch manchmal ist das Glück mit den Tüchtigen: Auf der Rückfahrt von der Adressüberprüfung zu den bekannten Firmenanschriften fielen einem der beiden Detektive gleich drei Lehrfahrzeuge des vermuteten neuen Arbeitgebers der Zielperson ins Auge. Eines davon korrespondierte gemäß Kennzeichen mit einem Pkw, den uns Herr Reinbek vorab als mögliches Lehrfahrzeug der Zielperson bei der neuen Fahrschule genannt hatte (Herr Heide war schon vor Wochen von einem Kollegen darin erkannt worden). Im Fahrzeug befanden sich zwei Personen – augenscheinlich Fahrschüler und -lehrer. Leider saß der Beifahrer, also der mutmaßliche Fahrlehrer, tief in seinem Sitz und trug zudem eine Mund-Nase-Bedeckung, sodass sich seine Identifikation schwierig gestaltete. Nach längerer Verfolgung gelang es unserem Privatdetektiv aus Kiel schließlich, sich an einer Ampelanlage neben dem Fahrzeug zu positionieren, und siehe da: Bei dem Beifahrer handelte es sich tatsächlich um die Zielperson Herr Heide, der hier offenkundig – wie vermutet – eine Fahrstunde für einen direkten Wettbewerber seines Arbeitgebers gab.


Auch Aufenthalte im Konkurrenzbetrieb gerichtsfest dokumentiert


Einen Fahrschüler unauffällig zu observieren, klingt vermutlich einfacher, als es ist. Denn wer konstant weit unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt, fällt im deutschen Straßenverkehr nun einmal auf. Und wer solche „Schleicher“ dennoch nicht überholt, umso mehr. Zumal zur geringen Geschwindigkeit auch noch Fahrübungen, eine Kreisausrichtung der Fahrtroute und der Fakt hinzukamen, dass sich der zweite Observant zu weit entfernt vom Geschehen befand, um kurzfristig unterstützen zu können. Glücklicherweise musste der verfolgende Ermittler den Spagat zwischen Nähe zum Zielfahrzeug und Unauffälligkeit nicht sehr lang vollziehen, ehe der Fahrschüler in einer Wohnsiedlung abgesetzt wurde und sich Herr Heide allein auf Weiterfahrt begab. Bei seiner Rückkehr aus der Wohnsiedlung trug er keine Maske mehr und unserem Kieler Detektiv gelang ein Schnappschuss von der Zielperson am Steuer des Konkurrenzfahrzeuges. Kurz darauf fuhr Herr Heide in eine kleine Nebenstraße umgeben von Feldern; im Sinne der Unauffälligkeit musste der Observant das Fahrzeug hier ziehen lassen. Die anschließende Suche beider eingesetzter Ermittler nach dem Pkw verlief dann erfolglos, doch mit der Dokumentation der Fahrstunde für den Wettbewerber war heute dennoch schon viel erreicht.

Um nicht wieder erst nach Abfahrt der Zielperson an der Wohnanschrift anzugelangen, wurde die Observation am Folgetag zweieinhalb Stunden nach vorn verlegt – gut so, denn tatsächlich verließ Herr Heide im bekannten Lehrfahrzeug der Konkurrenz, das über Nacht auf seinem Bauernhof geparkt gewesen war, frühmorgens seine Wohnanschrift. Aufgrund der oben angedeuteten ungünstigen Verkehrslage und der allgemein spärlichen Besetzung dieses Auftrags glückte die direkte Verfolgung nicht, doch der andere Observant der Kurtz Detektei Schleswig-Holstein hatte sich an einer der beiden Firmenanschriften der Konkurrenzfahrschule postiert und konnte dort die Zielperson bei ihrer Ankunft wieder aufnehmen. Ihm gelang die Dokumentation einer weiteren Fahrstunde Herrn Heides mit einem Schüler, ehe er das Fahrzeug mit dem auffälligen (Schüler-)Fahrverhalten zur Wahrung der Diskretion wieder ziehen lassen musste. Die weiteren Einsätze gestalteten sich ähnlich: ein Wechselspiel einerseits zwischen den relevanten Adressen und zusätzlich noch dem TÜV, an dem sich immer wieder Schüler mit ihren Lehrern der betreffenden Fahrschule einfanden, um ihre Prüfungen abzulegen, und andererseits zwischen der Dokumentation von Fahrstunden und dem Verlust des Sichtkontaktes im Sinne der Unauffälligkeit der Ermittlungsmaßnahmen. Zwischendurch hielt sich die Zielperson zudem mehrfach in einem der beiden Betriebsgebäude des neuen Arbeitgebers auf.


TÜV Nord; Privatdetektiv Kiel, Wirtschaftsdetektiv Kiel, Detektei Schleswig-Holstein

Gesamtbilanz der dokumentierten Tätigkeiten lässt keine Fragen offen


In Summe konnte unsere Detektei aus Kiel letztlich an fünf verschiedenen Tagen Lehrfahrten der Zielperson für das Konkurrenzunternehmen des Auftraggebers nachweisen. Lediglich der Nachweis des Missbrauchs des Lehrfahrzeugs von Herrn Reinbeks Fahrschule blieb aus. Anhand dieser Beweise ergaben sich größere Ansprüche unseres Klienten gegenüber seinem vertragsbrüchigen Mitarbeiter, allen voran eine empfindliche Vertragsstrafe für die explizit verbotene Tätigkeit bei der Konkurrenz. Natürlich sind derlei Vorgänge beileibe nicht auf die Fahrschulbranche beschränkt, aber für das Team der Kurtz Detektei Kiel und Schleswig-Holstein stellte dieser Fall eine gelungene Abwechslung und eine nostalgisch angehauchte Rückversetzung in die eigenen Fahrschultage dar.


Hinweis


Zur Wahrung der Diskretion sowie der Persönlichkeitsrechte von Auftraggebern und Zielpersonen wurden alle Namen und Orte in diesem Fallbericht bis zur vollständigen Unkenntlichkeit verändert. 


Kurtz Detektei Kiel und Schleswig-Holstein

Hopfenstraße 1d

D-24114 Kiel

Tel.: +49 (0)431 3057 0053

E-Mail: kontakt@kurtz-detektei-kiel.de

Web: https://www.kurtz-detektei-kiel.de

Google: https://g.page/kurtz-detektei-kiel

https://www.kurtz-detektei-kiel.de/2023/02/16/neue-fahrschule-mit-lehrfahrzeugen-der-konkurrenz-fallbeispiel-der-kurtz-detektei-kiel-für-vertragswidrige-zweitbeschäftigung/

https://www.kurtz-detektei-kiel.de/arbeitnehmerüberprüfung/nachweis-ungenehmigter-nebentätigkeiten


Hinweis zur Genderpolitik der Detektei Kurtz


Die Detektei Kurtz verzichtet in ihren Texten vorrangig aus pragmatischen Gründen bewusst auf das linguistische Gendern. Dies drückt in keiner Form einen Mangel an Respekt gegenüber weiblichen oder diversen Personen aus. Wir beschäftigen seit jeher Frauen in Führungspositionen, sind aus Überzeugung unvoreingenommen, tolerant und inklusiv und gönnen jedem und jeder die volle soziale und gesellschaftliche Gleichstellung.

Jedoch spiegelt der Gendertrend und -druck in den Augen unseres Inhabers Patrick Kurtz (Literaturwissenschaftler, im Nebenberuf Lektor) ein grundlegendes linguistisches Unverständnis gegenüber dem generischen Maskulinum in der deutschen Sprache wider. Tag für Tag sorgt der Gendertrend nicht nur für schwer lesbare Texte und lenkt damit vom Inhalt ab, er produziert auch grammatikalische Fehler, selbst in Fachpublikationen. Zudem sind die immer wieder vorgebrachten vorgeblichen Beweise sowohl für die negativen Auswirkungen des generischen Maskulinums als auch für die positiven Effekte des Genderns keineswegs, wie so oft behauptet, wissenschaftlich schlüssig belegt. Für Patrick Kurtz schafft die Gendersprache Unterschiede, wo Gleichheit herrschen sollte und angeblich auch angestrebt wird. Ihr Konzept ist im Kern diskriminierend.


Kündigungsflucht | Zugangsvereitelung eines Kündigungsschreibens


Fallstricke beim Aussprechen einer Kündigung


Der Gesetzgeber, fast noch mehr aber die Arbeitsgerichte legen Arbeitgebern gern massive Steine in den Weg, während Angestellte selbst bei grobem Fehlverhalten diverse Privilegien besitzen. Gerade das Thema Kündigung ist hierbei als besonders neuralgisch zu nennen, denn auf kündigungswillige Arbeitgeber warten viele Stolpersteine, zum Beispiel Fragen wie:

  • Ist die Kündigung ausreichend begründet?
  • Ist sie sozial gerechtfertigt?
  • Wurden die Fristen eingehalten?
  • Wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt?

Gibt es auch nur eine einzige nicht vollständig wasserdichte Stellschraube, neigen die Arbeitsgerichte nach Erfahrung unserer Detektei in Weinheim* schnell dazu, Kündigungen umzuwerfen, sodass viele Unternehmen arbeitsscheue, leistungsschwache, kriminelle und/oder wettbewerbswidrig handelnde Mitarbeiter wiedereinstellen und mit ihnen leben müssen, obwohl dies regelmäßig eigentlich unzumutbar ist. Da im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für gewöhnlich kaum noch ein vernünftiges Arbeitsklima ermöglicht werden kann, lassen sich wiedereingestellte Arbeitnehmer allzu gern direkt krankschreiben und stehen dem Unternehmen fortan nicht mehr zur Verfügung, ohne dass dieses Gewissheit über die weiteren Intentionen des Blaumachers und somit Planungssicherheit hätte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma aus Weinheim erfolglos versucht, einem Mitarbeiter, der bei sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bereits seit fünf Monaten krankgeschrieben war, ordentlich zu kündigen. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Arbeitnehmer unbekannt verzogen sei; auch telefonisch war er nicht zu erreichen, da sich unter seiner bisherigen Rufnummer inzwischen eine unbekannte dritte Person meldete. Nun könnte man damit argumentieren, dass es sich um eine treuwidrige Zugangsvereitelung der Kündigung handele, da der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber den Wohnortwechsel nicht mitgeteilt hatte. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 AZR 366/04). Allerdings vertreten die normalen Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte nicht immer dieselbe Meinung, und wer sich nicht bis vor das BAG durchstreitet oder durchstreiten kann, dem droht eine Zurückweisung der Kündigung. So geschehen bspw. am Landesarbeitsgericht München im Jahr zuvor (Az.: 10 Sa 246/04):


Exkurs: „Empfänger unbekannt verzogen“ oft nicht ausreichend


An und für sich gilt: Verhindert ein Arbeitnehmer den rechtzeitigen Zugang der Kündigung durch selbstverschuldete Umstände wie fehlender Briefkasten, fehlende Briefkasten- oder Klingelbeschriftung, Angabe einer falschen Anschrift, Nichtabholung oder verspätete Abholung der Zusendung, handelt es sich um eine Zustellungsvereitelung und die Kündigung gilt als zugestellt. Im genannten Fall am Landesarbeitsgericht München wurde eine Kündigung in der Probezeit mit dem Postvermerk zurückgesandt, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei.

Im anschließenden Prozess war die Behauptung des Mitarbeiters, der Briefkasten sei sehr wohl richtig beschriftet gewesen, in den Augen des Gerichts ausreichend, denn: „Die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den Einwand begründen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den verspäteten Zugang einer Kündigung, treffen [sic] den Kündigenden.“ Der gegenteiligen Bezeugung des Postzustellers wurde keine entscheidende Gewichtung zugesprochen: „Auch wenn nach der Aussage des Zeugen davon auszugehen ist, es wären zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Kündigungsschreibens Namensschilder an Klingel und Briefkasten entfernt und kurze Zeit später wieder angebracht worden, ist damit keineswegs bewiesen, dass dies vom Kläger veranlasst worden ist. Zwar mag sein, dass es für eine derartige Tat durch einen Dritten kaum eine sinnvolle Erklärung gäbe. Andererseits kann nach den Umständen aber auch nicht unzweifelhaft auf eine Handlung des Klägers geschlossen werden.“ Eine extrem fragliche Entscheidung, die verdeutlicht, mit welchen teils verqueren Argumenten Arbeitgeber vor Gericht rechnen müssen.

Die Hauptbegründung für das Urteil zugunsten des Gekündigten: „Er [der Arbeitgeber] kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt …“ Oder anders ausgedrückt: Das Gericht sähe den Arbeitgeber erst dann im Recht, wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist weitere Kündigungen abgeschickt hätte – an eine bekanntermaßen unzustellbare Adresse. Blödsinn in Reinform.


Unbekannt verzogen; Detektei Weinheim, Detektiv Weinheim, Privatdetektiv Weinheim
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein Freifahrtschein für Missbrauch. Wer seinen Briefkasten zugeklebt und/oder die Namensschilder entfernt, kommt damit durch, solange ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er es selbst getan hat.

Briefkastenadresse als angeblicher Wohnort


Aufgrund dieser grenzwertigen Erfahrungen von Arbeitgebern mit Arbeitsgerichten wollten die Klienten unserer Detektive in Weinheim im vorliegenden Fall absolut auf Nummer sicher gehen und die Unmöglichkeit der Zustellung dokumentieren lassen. Falls dies ohne erheblichen Aufwand möglich sein sollte, war ferner eine zustellungsfähige Anschrift zur Zielperson zu ermitteln. Somit hätte der Arbeitgeber selbst bei erfolgloser Beendigung der Ermittlungen nachgewiesen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Kündigung zuzustellen.

Die Zielperson stammte aus dem schottischen Mittelzentrum Perth, das circa eine Stunde nördlich der Hauptstadt Edinburgh liegt, lebte aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Bei der Recherche wurde unserem zuständigen Privatdetektiv in Weinheim bekannt, dass der Schotte zu keinem Zeitpunkt an der beim Arbeitgeber hinterlegten Adresse gewohnt hatte. Bei dem angeblichen Wohnobjekt handelte es sich vielmehr um ein Bürogebäude, in dem unter anderem ein Unternehmen ansässig war, das einen Postservice anbot. Eine legendierte Anfrage bei der Firma bestätigte die Vermutung, dass die Zielperson diesen Service nutzte. Allerdings habe man den Schotten dort schon seit gut zwei Monaten nicht mehr gesehen; die Post für ihn stapele sich und weil er zuletzt weder bezahlt noch auf Kontaktversuche reagiert habe, wurde sein Name vom Briefkasten entfernt. Bei der zuständigen Postfiliale lag gemäß weiterer Recherche kein Nachsendeantrag vor.


Bei zahlreichen Stellen Falschinformationen hinterlegt


Offiziell gemeldet war unsere Zielperson zuletzt in Bensheim, wurde dort jedoch bereits rund fünf Monate vor Ermittlungsbeginn von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet. Der kurz darauf ausfindig gemachte Vermieter des Schotten bestätigte sowohl dessen früheres Wohnverhältnis in Bensheim als auch seinen Auszug, allerdings habe der Gesuchte die Wohnung nicht schon vor fünf oder mehr, sondern erst vor rund drei Monaten verlassen. Die weiteren Voranschriften der Zielperson lagen in Bayern (in den 90er Jahren München, danach Würzburg und später ein kleines Dorf bei Aschaffenburg); die jeweils kontaktierten Anwohner und teils auch Vermieter versicherten glaubhaft, keine sachdienlichen Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort beitragen zu können.

Seit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog die Zielperson Krankengeld von der AOK Bayern, bei der allerdings noch immer die 20 Jahre alte Münchner Adresse vorlag. Offensichtlich war es keine Seltenheit in der Vita des Schotten, Fehlinformationen über seine Wohnadresse zu verbreiten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gab es trotz des langen Aufenthaltes in Deutschland lediglich zwei registrierte Beschäftigungsverhältnisse: das aktuell zu kündigende und ein weiteres, das nur einen Monat lang gehalten und kurz vor der Einstellung durch den Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektei in Weinheim existiert hatte. Als Adresse war hier die bekannte Anschrift in Würzburg hinterlegt. Eintragungen in den Schuldnerregistern der jeweils zuständigen Amtsgerichte (Aschaffenburg, Bensheim, München, Weinheim und Würzburg) existierten nicht. Lediglich war bei der Staatsanwaltschaft München ein kürzlich eingestelltes Verfahren zu erkennen, in dem die Zielperson als Geschädigter erfasst wurde. Als Anschrift hatte der Schotte dort einmal mehr die veraltete Adresse in München hinterlegt.


Alle Möglichkeiten ausgeschöpft, doch ein „Aber“ bleibt


Da mittlerweile feststand, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Zielperson nicht auf einfachem Wege mit einer Datenbankrecherche in Erfahrung zu bringen war, instruierte der Auftraggeber unsere Privatdetektei in Weinheim, diesen Ermittlungsansatz fallen zu lassen. Stattdessen waren im letzten Schritt die drei ermittelten und von der Zielperson noch immer bei offiziellen Anlässen vorgeschobenen Adressen sowie die Postservice-Anschrift jeweils vor Ort zu überprüfen. Entsprechend machten sich unsere Mannheimer Ermittler auf den Weg nach Weinberg, während die Frankfurter Kollegen Richtung Aschaffenburg fuhren und die Münchner und Würzburger Detektive innerstädtische Anschriftenüberprüfungen durchführten. Das Ziel: die Briefkästen und Klingelschilder an allen vier ermittelten Adressen überprüfen und fotografisch dokumentieren.  Der Name der Zielperson fand sich an keiner der Anschriften.

Damit hatten die Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektive in Weinheim alle zumutbaren Möglichkeiten der Kündigungszustellung ausgeschöpft. Ein Problem bestand allerdings von Anfang an und ließ sich nachträglich auch nicht mehr lösen: Der Arbeitsvertrag beinhaltete leider keine arbeitnehmerseitige Informationspflicht beim Wechsel der Wohnadresse. Ob es sich hierbei um eine automatische Nebenpflicht in Arbeitsverhältnissen handelt, womit die explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag obsolet wäre, ist gesetzlich und gerichtlich bis dato nicht eindeutig geklärt. Somit könnte es sich bei diesem Punkt angesichts der dargestellten arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungsfindung an deutschen Gerichten um einen der eingangs erwähnten potentiellen Stolpersteine handeln.


Alle Namen und Orte sind selbstverständlich zur vollständigen Unkenntlichkeit verändert.

*Hinweis: Alle Einsätze der Kurtz Detektei Rhein-Neckar werden von der Besselstraße 25 in Mannheim aus durchgeführt. Bei anderen auf dieser Domain beworbenen Einsatzorten oder -regionen handelt es sich weder um örtliche Niederlassungen noch um Betriebsstätten der Kurtz Detektei Rhein-Neckar, sofern nicht explizit anders ausgewiesen. Wir können Ihnen bundesweit günstige Anfahrtspauschalen bieten, Gleiches gilt für zahlreiche Regionen im Ausland. In ländlichen Gebieten erfolgt die Berechnung in der Regel von der nächstgrößeren Stadt. Weitere Informationen zu den Honoraren finden Sie hier und zu den Einsatzorten hier.